Bianca Hecker-Schlösser
Rechtsanwältin
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Das neue Kaufrecht und seine Auswirkungen auf den Kauf/Verkauf eines Hundes
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Das neue Kaufrecht und seine Auswirkungen auf den Kauf/Verkauf eines Hundes

Vorwort
Verantwortliche Züchter müssen in aller Regel kaum Rechtsstreitigkeiten fürchten, da sie mangelfreie Hunde verkaufen. Sie sollten aber wissen, welche Rechte Käufer seit dem 01.01.2002 besitzen. Im Zweifel sollte stets der Rat eines Rechtsanwalts eingeholt werden. Zu betonen ist zudem, dass die gesetzliche Gleichbehandlung von Tieren mit Sachen nicht angemessen ist, denn ein Familienmitglied kann man nicht einfach umtauschen!

Die neue Tiermängelgewährleistung
Wann ist ein Hund mit einem Mangel behaftet?
Der Hundezüchter als Verkäufer
Hobbyzüchter oder Unternehmer?
Auswirkungen für den Züchter bei Bejahung eines Verbrauchsgüterkaufs
Hobbyzüchter verkauft an eine Privatperson
Die Rechte des Käufers
Verjährungsfristen
Wann ist ein Ausschluss der Mängelhaftung zulässig?
Begrenzung des Haftungsrisikos für Züchter
Tipps für die Abfassung des Kaufvertrages

Die neue Tiermängelgewährleistung

Erhebliche Änderungen durch die Schuldrechtsreform haben sich hier im Jahr 2002 ergeben. Der Tierkauf ist dem sonstigen Kauf beweglicher Sachen völlig gleichgestellt. Ob ein Auto, ein Hundekorb, eine Hundeleine oder ein Hund verkauft werden, wird vom Gesetz gleich behandelt.

Der Hund als Kaufgegenstand

Für den Hundekauf gilt wie für alle Sachen § 433 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als Ver-tragsgrundlage. Nach dieser Vorschrift wird der Züchter als Verkäufer durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Hundekäufer den Hund zu übergeben und ihm das Eigentum an dem Tier zu verschaf-fen, wobei der Hund frei von Sach- und Rechtsmängeln sein muss. Im Gegenzug muss der Hundekäufer dem Züchter den vereinbarten Kaufpreis zahlen und den Hund abnehmen. Ein Kaufvertrag ist auch gültig, wenn er nur mündlich geschlossen worden ist, problema-tisch ist hier jedoch die Beweisbarkeit der einzelnen Abmachungen, daher sollte stets eine schriftlich fixierte Vereinbarung vorliegen.

Wann ist ein Hund mit einem Mangel behaftet?

Die Juristen unterscheiden hier zwischen einem Rechtsmangel und einem Sachmangel. Ein Rechtsmangel liegt zum Beispiel vor, wenn ein Hund verkauft wird, der dem Verkäufer gar nicht gehört hat. Ein Sachmangel liegt zunächst in den Fällen vor, in denen das Tier eine vereinbarte Beschaf-fenheit nicht aufweist. Hier ist die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung entschei-dend. Ein Sachmangel liegt aber auch dann vor, wenn sich der Hund nicht für die vertraglich vor-ausgesetzte Verwendung eignet oder wenn er sich nicht für die übliche Verwendung eignet oder eine völlig unübliche Beschaffenheit aufweist. Unter den Begriff der Beschaffenheit fällt unter anderem der Gesundheitszustand des Tieres hinsichtlich jeder Art von akuter Krank-heit oder Infektion (zum Beispiel einen Herzfehler oder Wurmbefall oder Flöhe). Des weiteren muss dieser Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen haben. Achtung!
Zu der Beschaffenheit zählen aber auch solche Eigenschaften des Kaufgegenstan-des, die der Verkäufer öffentlich oder in der Werbung geäußert hat. Daher ist dem Züchter anzuraten, vorsichtig beim Inserieren der Hunde und der Beschreibung der Tiere zu sein, damit durch diese öffentlichen Aussagen keine Haftungsfalle werden kann. Hüten Sie sich als Züchter also vor Aussagen wie zum Beispiel "besonders kinderlieb" oder "kerngesund". Überdies liegt ein Sachmangel vor, wenn ein anderes Tier als das verkaufte übereignet wor-den ist. Wann ist ein Hund "neu"? Wozu ist dies wichtig? Zunächst sei angemerkt, dass die Unterscheidung in neu und gebraucht bezüglich eines Hundes völlig ungeeignet ist. Von der Unterscheidung, ob ein Hund neu oder gebraucht ist, hängt es jedoch ab, wie lange für einen Mangel des Tieres gehaftet werden muss. Für einen "neuen" Hund beträgt die Mängelhaftungsfrist beim Verbrauchsgüterkauf zwei Jahre, für einen "gebrauchten" Hund kann diese Frist dagegen bis auf ein Jahr gekürzt wer-den. In der Rechtsprechung zeichnet sich ab, dass von einem "neuen" Hund auszugehen ist, wenn sich das Tier im gewöhnlichen Abgabealter von acht bis zwölf Wochen ist. Eine ge-naue Grenze ist in der Rechtsprechung aber noch nicht ersichtlich, so dass prinzipiell bei dem Verkauf eines Welpen/jungen Hundes davon auszugehen ist, dass ein "neuer" Hund verkauft wird. Anders ist es jedoch, wenn ein Hund schon einen Besitzerwechsel hinter sich hat.

Der Hundezüchter als Verkäufer

Sofern der Hundezüchter als Verkäufer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB einzustufen ist, handelt es sich beim Verkauf der Hunde an eine Privatperson (Verbraucher) um einen Verbrauchsgüterkauf, bei denen die vertragliche Einschränkung der Mängelhaftung nur ein-geschränkt möglich ist.

Hobbyzüchter oder Unternehmer?

Zuerst sei hier angemerkt, dass es bei der Beurteilung, ob es sich um einen Hobbyzüchter oder einen Unternehmer handelt, allein auf die Bewertung nach § 14 BGB ankommt. Einord-nungen nach dem VDH oder steuerliche/gewerberechtliche Erwägungen oder des Tier-schutzgesetzes stehen hier außen vor. Als Unternehmer nach § 14 BGB gilt grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Dabei muss noch nicht einmal eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden sein. Die Gewinnerzielungsabsicht wird vermutet, wenn entgeltliche Geschäfte vorgenommen werden. Nach dieser weitrei-chenden Definition dürfte jeder Hundezüchter, der regelmäßig züchtet, als Unternehmer einzustufen sein. Konkrete Rechtsprechung gibt es noch nicht, jedoch zeichnet es sich ab, dass die Gerichte im Hinblick auf einen umfassenden Verbraucherschutz eine "Hobby-Zucht" nur in denjenigen Fällen anerkennen werden, in denen nur ganz sporadisch ein Wurf Welpen fällt und nicht etwa regelmäßig einmal im Jahr. Daraus folgt, dass die überwiegende Anzahl an Hunde-züchter grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anzusehen ist. Damit sind auf ihn die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anwendbar. Es bestünde allenfalls die Möglichkeit zu beweisen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und auch tatsächlich keine Gewinne erwirtschaftet werden. Soweit jedoch die Un-ternehmereigenschaft zweifelhaft ist, liegt im Zweifel ein Unternehmergeschäft vor.

Auswirkungen für den Züchter bei Bejahung eines Verbrauchsgüterkaufs

Beim Verbrauchsgüterkauf kann so gut wie gar nicht von den gesetzlichen Regeln abgewi-chen werden.

Hobbyzüchter verkauft an eine Privatperson

Der Hobbyzüchter kann im Wege eines individuell aufgesetzten Kaufvertrages die Sach-mängelgewährleistung für das verkaufte Tier grundsätzlich vollständig ausschließen und die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung verkürzen. Von einem Haftungsausschluss aus-genommen sind jedoch die Fälle, in denen ein arglistiges Verschweigen des Verkäufers vor-liegt oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Hundes übernommen wird. Von einem individuell ausgehandelten Vertrag ist in der Regel dann auszugehen, wenn der Käufer tatsächlich die Möglichkeit hatte, auf den Inhalt des Vertrages Einfluss zu nehmen. Wird allerdings ein vorformulierter Vertrag verwendet, sind die Vorschriften über die All-gemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu berücksichtigen, daher ist Vorsicht bei der Ver-wendung vorgefertigter Kaufvertragsvordrucke geboten. Bei der Verwendung von Formularverträgen ist ein genereller Ausschluss der Mängelan-sprüche des Käufers sowie eine Verkürzung der Verjährungsfrist für die Mängelhaftung nur zulässig, soweit es sich um einen "gebrauchten" Hund handelt. Beim Verkauf eines "neuen" Hundes, darf der Hobbyzüchter bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung höchstens auf ein Jahr verkürzen.

Die Rechte des Käufers

Zunächst hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung. Dies bedeutet Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache nach Wahl des Käufers. Die Lieferung einer man-gelfreien Sache ist für den Tierkauf kaum angebracht, da es dem Käufer in der Regel wohl auf den speziellen Hund ankommen wird und man das bereits lieb gewonnene neue Famili-enmitglied kaum einfach austauschen kann. Unter Beseitigung des Mangels würde man beispielsweise verstehen, dass das Tier vom Züchter zunächst vom Tierarzt auf Kosten des Züchters behandelt wird bis er gesund wieder an den Käufer zurück gegeben werden kann. Überdies kann der Käufer noch Ersatz seiner Aufwendungen beanspruchen, die ihm im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstan-den sind. Dies könnten Fahrkosten oder bereits aufgewendete Tierarztkosten sein. Ein Verweigerungsrecht des Züchters zur Nacherfüllung besteht allerdings, wenn die Nach-erfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Wann hier allerdings die Grenze der Verhältnismäßigkeit erreicht ist, kann im Einzelfall streitig sein. Ist der Mangel (es liegt zum Beispiel ein angeborener Herzfehler vor) unmöglich zu beheben oder schlägt eine Nacherfüllung fehl oder kann der Verkäufer die Nacherfüllung berechtig-terweise verweigern, kann der Käufer vom Vertrag zurück treten oder den Kaufpreis min-dern. Handelt es sich allerdings nur um einen unerheblichen Mangel (Wurmbefall des Hundes), so scheidet die Rücktrittsmöglichkeit aus. Die Minderung ist auch bei geringfügigen Mängeln zulässig (Flohbefall). Der Käufer kann zudem vom Vertrag zurücktreten, mindern oder Schadensersatz verlangen, wenn ihm die Nacherfüllung unzumutbar ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Hund schnelle tierärztlicher Versorgung bedarf. Bei einem Mangel des Hundes hat der Käufer grundsätzlich auch einen Rechtsanspruch auf Schadensersatz. Als Alternative dazu kann der Käufer auch einen Ersatz vergeblicher Auf-wendungen geltend machen. Allerdings ist es für die Haftung des Verkäufers notwendig, dass er den Mangel verursacht hat, ihn beim Abschluss des Kaufvertrages kannte oder hätte kennen müssen. Die Auslegung des Verschuldensbegriffes ist jedoch weit.

Achtung!
Der Züchter muss auch für die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft (Zucht-tauglichkeit/Jagdtauglichkeit) haften. Hierbei ist die Haftung verschuldensunabhängig. Des-halb ist von der Zusicherung bestimmter Eigenschaften eines Hundes stets abzuraten.

Verjährungsfristen

Der Verkäufer muss grundsätzlich 2 Jahre seit Übergabe des Hundes an den Käufer für Mängel des Hundes haften. Danach kann der Verkäufer sich auf Verjährung des Mängelan-spruchs berufen. Diese Verjährungsfrist kann je nach Art des Kaufgegenstandes ("neu" oder "gebraucht"), des Vertrages (Formularvertrag oder Individualvertrag) oder der beteiligten Vertragsparteien (Privatperson oder Unternehmer) verkürzt oder sogar auf Null reduziert werden. Liegt beim Verkäufer ein arglistiges Verschweigen (dieses ist durch aktives Tun als auch durch das Unterlassen eines Hinweises auf den vorhandenen Fehler möglich) des Mangels vor, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Käufers auf Mängelhaftung entstanden ist und der Käufer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. Unabhängig von der Kenntnis verjäh-ren in einem solchen Fall die Ansprüche in zehn Jahren.

Wann ist ein Ausschluss der Mängelhaftung zulässig?

Vollständig ist ein Ausschluss durch Individualvertrag nur bei den nachfolgenden Konstella-tionen zulässig:
  • Verkäufer und Käufer sind Privatpersonen und keine Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
  • Verkäufer und Käufer sind beide Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
  • Verkäufer ist Privatperson und Käufer ist Unternehmer im Sinne des 14 BGB.
Wird jedoch bei diesen Konstellationen ein Formularvertrag verwendet, ist zumindest beim Verkauf "neuer" Hunde ein völliger Ausschluss der Mängelansprüche des Käufers grund-sätzlich unzulässig.

Begrenzung des Haftungsrisikos für Züchter

Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, kann die gesetzliche Mängelhaftung grundsätzlich nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme gilt nur für den Anspruch des Käufers auf Schadensersatz, der beschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Wegen der Problema-tik der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte jedoch stets ein Individualvertrag abge-schlossen werden.

Tipps für die Abfassung des Kaufvertrages

Ein Kaufvertrag sollte unbedingt schriftlich abgefasst sein, damit Klarheit über die konkreten Vereinbarungen besteht. Einigkeit muss in folgenden Punkten erzielt werden:
  1. Vertragsparteien (Verkäufer/Käufer):
    auf genaue Bezeichnung achten! Vor- und Nachname, Adresse, Telefonnummer, Per-sonalausweisnummer
  2. Kaufgegenstand (Hund):
    konkrete Bezeichnung, orientieren können Sie sich hier an den Angaben aus der Ahnentafel
  3. vertragliche Beschaffenheit:
    Geburtsdatum, Rasse, Geschlecht, Farbe, Abstammung, Zuchtbuchnummer, Microchip-ID, Zwingername, Impfungen)
  4. Kaufpreis und Fälligkeit:
    wann, wie viel und wie wird gezahlt
  5. Übergabe, Gefahrübergang, Übergang des Eigentums:
    wann und wo wird der Hund übergeben? Wann erhält der Käufer das Eigentum? Empfehlenswert ist hier die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises
  6. Gewährleistung, Rechte des Käufers:
    mögliche Einschränkungen der Gewährleistung
  7. Anlagen:
    Bezeichnung der Urkunden und etwaiges Zubehör (Ahnentafel, Impfpass, Futter, Halsband)
  8. Ort, Datum und Unterschriften
    jede Partei erhält eine Ausfertigung
Achtung!
Nochmals sei darauf hingewiesen, dass der Züchter sich vor Zusicherungen hüten sollte. Sollte ein Mangel des Hundes bekannt sein, so ist es ratsam, diesen in den Vertrag mit aufzunehmen. Denn Mängel, die dem Käufer bei Vertragsschluss bekannt waren, kann er später nicht mehr reklamieren.

Die Vertragsgestaltung sollte unbedingt nach einer rechtlichen Beratung erfolgen, um die für den Züchter bestmögliche Gestaltung zu wählen und um die Rechtsfolgen, die auf den Züchter zukommen könnten, zu besprechen.

Rechtsanwältin Bianca Hecker



Die Artikel sind sorgfältig recherchiert und geprüft. Trotzdem kann ich keinerlei Haftung für die im Text gemachten Angaben oder daraus erwachsende Folgeschäden übernehmen, insbesondere im Hinblick auf aktuelle Gesetzesänderungen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall immer von einem Anwalt beraten.




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