Bianca Hecker-Schlösser
Rechtsanwältin
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Artikel: Tierhalterhaftung

Nach § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet der Tierhalter grundsätzlich für jeden Schaden, den sein Tier verursacht, beziehungsweise mit verursacht hat. Dies gilt sowohl für Personenschäden, als auch für Sachschäden. Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier übernimmt, für die Kosten des Tieres aufkommt und den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt. Nach dieser Definition können grundsätzlich auch Minderjährige Tierhalter im Sinne des Gesetzes sein. § 833 BGB statuiert eine Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob den Halter tatsächlich ein Verschulden (wie etwas eine Aufsichtspflichtverletzung) trifft. Grund für die Gefährdungshaftung ist die gesetzgeberische Annahme, dass aufgrund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens mit der Tierhaltung stets eine Gefahr von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verbunden ist. Ist ein Schadensereignis jedoch nicht durch eine typische Tiergefahr verwirklich worden, dann muss der Tierhalter auch nicht haften. Eine typische Tiergefahr ist zum Beispiel das Anspringen oder Beißen und Umrennen durch Hunde, Kollision eines Radfahrers mit den Radweg überquerenden Hund, der Deckakt ohne Wissen und Willen der Tierhalter. Die spezifische Tiergefahr scheidet aus, wenn das Tier so sehr der Wirkung durch äußere Kräfte ausgesetzt ist, dass ihm keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens bleibt. Dass ein äußeres Ereignis auf Körper oder Sinne des Tieres anreizend einwirkt (Lokomotivpfiffe, Motorengeräusch, flatternde Wäsche genügt nicht zum Ausschluss der Haftung. Der Hundehalter muss für seinen Hund haften, wenn der Hund direkt einen Schaden herbeigeführt hat (z.B. jemanden gebissen) und auch, wenn der Hund das Schadensereignis nur mittelbar ausgelöst hat. Beispiel: Der Hund folgt seinem Jagdtrieb, überquert eine Hauptverkehrsstraße und verursacht dort einen Verkehrsunfall, an dem unter anderem ein Gefahrguttransporter mit hochgiftigen Chemikalien beteiligt ist. Da die Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung entsprechend weit geht, ist jedem Hundehalter anzuraten, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Nach der Rechtsprechung muss ein Hundehalter auch für solche Schäden einstehen, die dadurch entstehen, dass sich jemand von einem frei laufenden Hund bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch ein Schaden entsteht. Eine Haftung des Tierhalters entfällt jedoch, wenn der Schaden auf ein von außen kommendes, unvorhersehbares Ereignis ("höhere Gewalt") zurückzuführen ist. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn ein ansonsten friedlicher Hund von einem Radfahrer angefahren wird und diesen daraufhin beißt. Eine abgemilderte Gefährdungshaftung gilt für die Halter solcher Hunde, die "dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters" dienen. Darunter fallen zum Beispiel Diensthunde von der Polizei, Rettungshunde, Hütehunde eines Schäfers oder Jagdhunde eines Försters. Für den Halter eines solchen Hundes besteht keine Schadensersatzpflicht, wenn er bei der Beaufsichtigung des Hundes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden bei Anwendung dieser Sorgfalt auch entstanden wäre. Diese Haftung ist dann verschuldensabhängig, das Verschulden des Hundehalters wird allerdings vermutet. Dies bedeutet, dass der Hundehalter einen Entlastungsbeweis vorweise muss, damit seine Schadensersatzpflicht entfällt.
Übrigens! Ein Tierschutzverein, der Hunde an neue Besitzer weitervermittelt, gilt als Tierhalter im Sinne des Gesetzes, so dass der Tierschutzverein auch für Schäden haftet, die die in Obhut genommenen Hunde anrichten (Hund greift Besucher an). Nach dem Gesetz haftet jedoch auch derjenige, der ein Tier in Obhut genommen hat, für dieses Tier, so genannte Tieraufseherhaftung. Voraussetzung für die Tieraufseherhaftung ist, dass der Hüter die Aufsichtsführung über den Hund vertraglich übernommen hat. Dies kann auch durch schlüssiges Verhalten geschehen sein. Unter dieser Übernahme der Aufsichtsführung wird die Übernahme der selbständigen allgemeinen Gewalt und Aufsicht über das Tier verstanden. Der Hundehüter haftet allerdings nur, wenn er die bei der Beaufsichtigung des Tieres erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Gelingt dem Tieraufseher hier der Entlastungsbeweis, kann der Geschädigte jedoch von dem Tierhalter Schadensersatz verlangen. Bezüglich des Umfangs der Haftung ist folgendes anzumerken. Grundsätzlich ist der Schadensersatzpflichtige verpflichtet, für den gesamten Schaden aufkommen, den sein Hund verursacht hat. Hierunter fallen zum Beispiel Arzt- und Krankenhauskosten, Tierarztkosten bei Verletzung eines anderes Tieres, Kosten für die Neuanschaffung beschädigter Kleidung, Schmerzensgeld. Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor, kann sein Schadensersatzanspruch anteilig gekürzt werden oder sogar entfallen. Von einem Mitverschulden ist dann auszugehen, wenn der Geschädigte durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten den Schaden mit herbei geführt hat. Beispiel: Hundehalter versucht, eine Beißerei zweier Hunde zu beenden und wird dabei gebissen Achtung! Der Ersatz der Tierarztkosten sind nicht bereits deshalb unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. Nur wenn die Tierarztkosten unverhältnismäßig hoch sind, also weit mehr als das Zehnfache des Anschaffungspreises für dieses Tier (was im Streitfall durch das Gericht zu entscheiden wäre) kann der für die Heilbehandlung geltend gemachte Schadensersatz herabgesetzt werden. .

Sonderbeispiel: der ungewollte Deckungsakt

Wie sieht die Haftung aus, wenn ein freilaufender Rüde die läufige, aber angeleinte Hündin deckt? In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckungsakt zur Tiergefahr im Sinne des § 833 BGB gehört, so dass der Halter des Rüden dem Halter der Hündin grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die Hündin durch den unerwünschten Deckungsakt trächtig wird. Der unerwünschte Deckungsakt wird rechtlich demnach als Sachbeschädigung gesehen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist der Halter der Hündin aber gegebenenfalls verpflichtet, für eine Abtreibung zu sorgen, da die Folgekosten des Aufziehens der Welpen höher sind. Des weiteren sind auch hier die Grundsätze einer Mithaftung zu beachten. Denn der Halter der läufigen Hündin hat die Pflicht, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Er darf seine Hündin während der Zeit der Hitze nicht frei und unbeaufsichtigt umherlaufen lassen und sie muss sicher auf seinem Grundstück verwahrt werden.

Rechtsanwältin Bianca Hecker



Die Artikel sind sorgfältig recherchiert und geprüft. Trotzdem kann ich keinerlei Haftung für die im Text gemachten Angaben oder daraus erwachsende Folgeschäden übernehmen, insbesondere im Hinblick auf aktuelle Gesetzesänderungen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall immer von einem Anwalt beraten.


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