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Berliner TestamentTücken des Berliner TestamentsWer ein Berliner Testament mit seinem Ehegatten errichtet, der glaubt meistens, damit bereits genügend Vorsorge für den Ernstfall getroffen zu haben. Dies kann jedoch unter Umständen nicht genug sein. Wer sein Familienvermögen weiter gibt, der sollte gut vorbereitet sein. Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gleichzeitig bestimmen, dass nach dem Tode des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (meist die Kinder) fallen soll. Zu diesem Zweck kann der überlebende Ehegatte als Vorerbe, der Dritte als Nacherbe nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten oder als Ersatzerbe des längstlebenden Ehegatten eingesetzt werden. Um diese Trennung des Nachlasses zu vermeiden, bestimmt § 2269 I BGB, dass im Zweifel der gesamte Nachlass einheitlich auf den länger lebenden Ehegatten als Alleinerben und von diesem zusammen mit dessen Hinterlassenschaft auf den so genannten Schlusserben übergeht. Der Schlusserbe ist dann nur Erbe des längstlebenden Ehegatten, muss also dessen Tod erleben und hat vorher keine vererbliche Anwartschaft; er kann jedoch bereits nach dem ersten Erbfall, wenn er gegenüber dem erstversterbenden Ehegatten pflichtteilsberechtigt ist, den Pflichtteil verlangen, da er ja zunächst enterbt ist. Um den überlebenden Ehegatten zu Lebzeiten vor den Erbansprüchen der Kinder zu schützen, setzen viele Ehegatten ein so genanntes Berliner Testament auf. Damit erbt zunächst der Ehegatte allein und die Kinder kommen erst nach dessen Tode zum Zuge. Der Haken an der Sache ist jedoch, dass jedes Kind trotzdem sein Pflichtteil fordern kann. Es lässt sich nicht vermeiden, dass die Kinder beim Tod des einen Ehegatten noch zu Lebzeiten des anderen ihren Pflichtteil verlangen. Dies hat dann zur Folge, das der Überlebende ihnen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils auszubezahlen hat. Um dies zu verhindern, ist die Einfügung einer so genannten Strafklausel zu empfehlen, nach der derjenige, der das Pflichtteil fordert, nach dem Tode des überlebenden Elternteils wiederum nur ein Pflichtteil bekommt. Diese Klausel schreckt die Kinder in den meisten Fällen ab, den Pflichtteil zu verlangen, da sie viel weniger erhalten als ihnen zusteht. Rechtsanwältin Bianca HeckerDie Artikel sind sorgfältig recherchiert und geprüft. Trotzdem kann ich keinerlei Haftung für die im Text gemachten Angaben oder daraus erwachsende Folgeschäden übernehmen, insbesondere im Hinblick auf aktuelle Gesetzesänderungen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall immer von einem Anwalt beraten. |
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