Bianca Hecker-Schlösser
Rechtsanwältin
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Testament - gesetzliches Erbrecht

Damit später wirklich alles klar ist, sollte jeder sein Testament machen. Der Tod ist eine der wenigen Tatsachen, auf die man sich verlassen kann. Rechtlich immens wichtig ist die frühzeitige Errichtung eines Testaments, um denjenigen als Erben einzusetzen, den man auch möchte.

Hat jemand kein Testament errichtet, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. In diesem Fall erben die Ehefrau und die Kinder, danach die übrigen Verwandten je nach Verwandtschaftsgrad. Vereinfacht lassen sich die gesetzlichen Bestimmungen so darstellen, dass der Erblasser von seinen Verwandten beerbt wird. Die nächsten Verwandten kommen vor den entfernten Verwandten. Zusätzlich ist das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten zu berücksichtigen. Das Gesetz teilt den Grad der Verwandtschaft der möglichen Erben in so genannte Ordnungen ein. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers, seine Enkel und Urenkel, Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers mitsamt deren Verwandten, also die Geschwister, Nichten und Neffen. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen. Erben vierter Ordnung wären die Urgroßeltern. Innerhalb dieser Gruppe an potentiellen Erben kommen zunächst die Kinder des Erblassers als Erben in Frage. Sollten die Kinder bereits verstorben sein, hinterlassen diese aber Enkelkinder, so erben die Enkelkinder den gesamten Nachlass. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Kinder noch Enkel des Erblassers, so kommen die so genannten Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Zusätzlich ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten zu beachten. Das Gesetz sieht vor, dass ein überlebender Ehegatte neben den Erben erster Ordnung zu einem Viertel an dem Erbe beteiligt wird. Überdies beeinflusst zudem der Güterstand die Höhe des auf den überlebenden Ehegatten entfallenden Erbanteils. Wenn die Eheleute keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben, besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Tod des Partners erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten dann um ein Viertel. Das bedeutet, dass der Ehegatte neben vorhandenen Kindern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses erhält. Neben Erben der zweiten Ordnung erhält der überlebende Ehegatte dann sogar dreiviertel des Nachlasses. Im Falle der Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung erbt der Ehegatte, wenn ein oder zwei Kinder als gesetzliche Erben berufen sind, wie folgt: der überlebende Ehegatte sowie die Kinder erben zu gleichen Teilen.

Allerdings ist einem nicht immer der nächste Verwandte auch der liebste Mensch auf der Welt. Wollen Sie Zank und Streit verhindern, dann bestimmen Sie selbst, wie sich die Dinge nach Ihrem Tod entwickeln sollen. Bei Errichtung eines Testaments, kann (in einem gewissen Rahmen) abweichend von der gesetzlichen Erbfolge testiert werden. Wichtig dabei können nachfolgende Punkte sein

  • die Absicherung des Ehepartners
  • die Verhinderung, dass die Kinder vor dem Tod des Ehepartners ihren Erbteil verlangen
  • die Sicherung der eigenen Kinder, wenn der Ehepartner wieder heiraten sollte
  • die Regelung, wer die Erben beerben soll
  • die Regelung für den Fall der Scheidung
  • steuerrechtliche Aspekte

Rechtsanwältin Bianca Hecker



Die Artikel sind sorgfältig recherchiert und geprüft. Trotzdem kann ich keinerlei Haftung für die im Text gemachten Angaben oder daraus erwachsende Folgeschäden übernehmen, insbesondere im Hinblick auf aktuelle Gesetzesänderungen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall immer von einem Anwalt beraten.


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