Bianca Hecker-Schlösser
Rechtsanwältin
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Kündigungsfrist des Mietvertrages bezüglich Altmietverträge

Neue Kündigungsfristen für Altmietverträge Aufgrund der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt nunmehr die Frist für Kündigungen des Wohnraummietvertrages durch den Mieter drei Monate. Abweichungen zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz. Nur für sogenannte Altmietverträge (Verträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen worden sind) sah bislang eine Übergangsvorschrift vor, dass längere Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter "vertraglich vereinbart" hatten, weitergelten. Nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hatte, dass eine solche Vereinbarung auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel, die die bis zum 01.09.2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen (wörtlich oder sinngemäß) wiedergibt, konnten viele Mieter mit Altmietverträgen die neue kürzere Kündigungsfrist nicht nutzen. Das Gesetz über Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge ist zum 01.06.2005 in Kraft getreten. Danach gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 01.09.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Dieses Gesetz unterstützt die bereits durch die Mietrechtsreform geförderte Mobilität der Mieter und Mieterinnen nun auch bezüglich Altmietverträge. Die Kündigungsmöglichkeiten sind erheblich verbessert worden. Sie können künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen, und zwar unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben. Anders sieht es nur aus, wenn die Parteien eine individuelle Vereinbarung getroffen haben, die von der seinerzeitigen Gesetzeslage abweicht. Dann hat der Parteiwille Vorrang vor der gesetzlichen Regelung und die vereinbarten Kündigungsfristen gelten weiter fort.

Was ändert sich konkret für Mieter?
Mieter, die einen Altmietvertrag abgeschlossen haben, können vom 01.06.2005 an mit der kurzen, dreimonatigen Frist kündigen, wenn in dem Mietvertrag folgende Formularklausel oder diese Regelung sinngemäß in einer Formularklausel wiedergegeben wird: "Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate".

Was ändert sich für den Vermieter?
Für den Vermieter bleibt es bei den ursprünglich vereinbarten Fristen bei obiger Regelung.
Was gilt jetzt für Altmietverträge?

  • Der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietvertrag enthält keine Vereinbarung über Kündigungsfristen --> es gilt die neue gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten
  • Der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietvertrag enthält eine individuelle Vereinbarung über Kündigungsfristen, die von der damaligen Gesetzeslage abweicht --> diese Vereinbarung gilt fort
  • Der vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietvertrag enthält obige Formularklausel, bzw. deren sinngemäße Wiedergabe --> für den Mieter gilt die dreimonatige Kündigungsfrist

Rechtsanwältin Bianca Hecker



Die Artikel sind sorgfältig recherchiert und geprüft. Trotzdem kann ich keinerlei Haftung für die im Text gemachten Angaben oder daraus erwachsende Folgeschäden übernehmen, insbesondere im Hinblick auf aktuelle Gesetzesänderungen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall immer von einem Anwalt beraten.


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