Schadensersatz für den Verlust des Hundes?
Der Hund ist in den meisten Fällen nicht nur das Haustier an sich, sondern nimmt in der Mensch-Hund-Beziehung eine herausragende Sonderstellung ein. Kein anderes Haustier lebt mit dem Menschen in so einer engen und auch innigen Beziehung zum Menschen. Der Hund teilt den Alltag, die Wohnung des Besitzers und gehört zur Familie. Er ist ein fester Bestandteil der Lebensinteressen. Der therapeutische Wert ist überdies nicht zu unterschätzen.
Doch wie beurteilen die Gerichte den Wert eines Hundes? Rechtlich gesehen sind Tiere keine Sachen, es werden jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften auf diese angewendet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Zu erstattende Kosten und Anspruch auf Schmerzensgeld
Hat die Verletzung eines Hundes dessen Tod zur Folge, muss der Schädiger dem Tierhalter die Anschaffungskosten (Wiederbeschaffungswert) ersetzen. Zudem hat er die durch die Heilbehandlung entstandenen Kosten, einschließlich etwaiger Fahrtkosten, zu erstatten, sofern diese nicht unangemessen hoch sind. Die Angemessenheit beurteilt sich anhand der zu dem Hund bestehenden gefühlsmäßigen Bindung sowie dessen Alter und Gesundheitszustand. Ein Schmerzensgeld kann jedoch nicht gefordert werden, ebenso wenig eine Kostenpauschale für Telefonate. Auch die aufgewandten Ausbildungskosten sind nicht ersatzfähig.
Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen. Heilbehandlungskosten eines verletzten Tieres können daher auch noch dann verhältnismäßig sein, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen
Bei einem Hund mit geringem Verkaufswert wird jedenfalls die Grenze der Unverhältnismäßigkeit bei Aufwendungen in Höhe von € 1.500,00 noch nicht überschritten.
Zu berücksichtigen sind hierbei Alter und Gesundheitszustand des Tieres, aber auch die Intensität der gefühlsmäßigen Bindungen, die etwa bei einem Hund ungleich stärker sein können als bei einem reinen Nutzier. Arzt und Fahrkosten von € 2.800,00,00 können bei Verletzung eines reinrassigen Hundes nicht als unangemessen angesehen werden.
Soweit der Tierhalter nicht selbst an der Gesundheit nachweisbar verletzt ist, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Mag der Verlust des Hundes für den Halter auch ein schwerer Verlust sein, da eine innige und herzliche Beziehung bestand. So liegt dennoch keine Gesundheitsverletzung im Sinne des Gesetzes vor. Diese liegt nur dann vor, wenn medizinisch feststellbare psychische Auswirkungen vorliegen, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, so etwa das Erleiden eines Schocks infolge des Miterlebens des Unfalltodes eines nahen Angehörigen. Eine Ausdehnung des Schmerzensgeldanspruchs auf die Verletzung und den Tod eines Hundes macht die Rechtsprechung nicht. Zwar verkennt diese nicht, dass zwischen einem Menschen und einem Hund eine besondere Bezeichnung besteht, und sich auch gleichsam Zuneigung entwickeln kann und insoweit eine Unterscheidung von einem toten Gegenstand (Auto, Schmuck) besteht. Es heißt jedoch in § 90a S.3 BGB dass die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden sind soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Das Amtsgericht Kamen hat im Jahre 2003 einer Hundehalterin, die mit ansehen musste, wie ihr Hund von einem anderen Hund gepackt und getötet wurde, weshalb sie eine reaktive Depression erlitten hat (Alpträume, Schlafstörungen, Angst- und Panikattacken), ein Schmerzensgeld aufgrund der Intensität des seelischen Folgeschadens in Höhe von € 500,00 zugesprochen.
Der Wert eines Rassehundes ermittelt sich übrigens (so OLG Celle im Jahre 2002) wie folgt: Preis für die Wiederbeschaffung eines Hundes derselben Rasse und vergleichbaren Alters und züchterischen Wertes.
Rechtsanwältin Bianca Hecker
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