Bianca Hecker-Schlösser
Rechtsanwältin
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Verkehrsrecht

Der Verkehrsunfall
Schadensposition: Mietwagenkosten nach einem nicht verschuldeten Autounfall
Sommerreifen im Winter?
Restwertanrechnung im Totalschadensfall

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Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag
Mietminderung bei abweichender Wohnfläche
Kündigungsfrist des Mietvertrages bezüglich Altmietverträge

Erbrecht

Das Berliner Testament
Testament - gesetzliches Erbrecht

Tierrecht

Der Hund in der Mietwohnung
Das neue Kaufrecht und seine Auswirkungen auf den Kauf/Verkauf eines Hundes
Tierhalterhaftung
Schadensersatz für den Verlust des Hundes?



Restwertanrechnung im Totalschadensfall

Liegt bei einem Verkehrsunfall ein Totalschadensfall vor, so muss sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung und Weiternutzung des Fahrzeugs nach dem Unfall den Restwert des beschädigten Fahrzeugs anrechnen lassen. Welcher Wert ist aber für den Restwert zugrunde zu legen? Oft ermitteln die Haftpflichtversicherer selbst einen Restwert aus einer Internet-Restwertbörse, diese Werte sind üblicherweise höher als der für den regionalen Markt ermittelte Restwert im beauftragten Sachverständigengutachten. Die Haftpflichtversicherer verweisen auf ein höheres Restwertangebot und mindern so den Zahlungsanspruch des Geschädigten. Muss sich der Geschädigte aber diesen von der Haftpflichtversicherung ermittelten Wert, der von dem im Sachverständigengutachten ermittelten Wert abweicht, anrechnen lassen?

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in zwei Urteilen (BGH VI ZR 120/06 vom 06.03.2007 und BGH VI ZR 217/06 vom 10.07.2007) entschieden, dass allein der in dem Sachverständigengutachten ermittelte Restwert für den regionalen Markt entscheidend ist und dieser allein anzurechnen ist. Denn nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens und darf grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Der Bundesgerichtshof führt unter anderem aus, dass der Geschädigte in einem solchen Fall nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden kann, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Der Geschädigte muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recherchiert worden ist.

Rechtsanwältin Bianca Hecker



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